Problematisch könnte sein, dass nach § 560 Abs. 6 BGB eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Insoweit wird im Schrifttum möglicherweise die Ansicht vertreten, eine einvernehmliche Änderung sei eine dem Mieter nachteilige Vereinbarung.[1] Nach einer anderen Ansicht steht § 560 Abs. 6 BGB einer einvernehmlichen Regelung um einen Betrag hingegen nicht entgegen.[2] Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, bislang nicht bekannt geworden.

Richtig scheint es zu sein, dass einvernehmliche Änderungen schon nicht dem Anwendungsbereich des § 560 BGB unterfallen.[3]

[1] BeckOGK/Schindler, 1.7.2022, BGB § 560 Rn. 78; Blank/Börstinghaus BGB § 560 Rn. 58; MüKoBGB/Zehelein BGB § 560 Rn. 47; Staudinger/Artz (2021) BGB § 560.
[2] PWW/Elzer BGB § 560 Rn. 35; Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 15. Aufl. 2021, BGB § 560 Rn. 84.
[3] So auch Bentrop, WuM 2022, S. 505, 510.

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