Problematisch könnte sein, dass nach § 560 Abs. 6 BGB eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Insoweit wird im Schrifttum möglicherweise die Ansicht vertreten, eine einvernehmliche Änderung sei eine dem Mieter nachteilige Vereinbarung.[1] Nach einer anderen Ansicht steht § 560 Abs. 6 BGB einer einvernehmlichen Regelung um einen Betrag hingegen nicht entgegen.[2] Rechtsprechung ist, soweit ersichtlich, bislang nicht bekannt geworden.
Richtig scheint es zu sein, dass einvernehmliche Änderungen schon nicht dem Anwendungsbereich des § 560 BGB unterfallen.[3]
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