Fallen Kosten an, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese tragen. Sie sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes vereinbaren oder beschließen.
Dritter/Contractor
Hat sich ein Dritter/Contractor vertraglich zum Betrieb der Heizungsanlage verpflichtet, muss dieser auch die mit den Maßnahmen der §§ 2 und 3 EnSimiMaV verbundenen Kosten tragen.[1]
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