Fallen Kosten an, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diese tragen. Sie sind nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes vereinbaren oder beschließen.

 
Hinweis

Dritter/Contractor

Hat sich ein Dritter/Contractor vertraglich zum Betrieb der Heizungsanlage verpflichtet, muss dieser auch die mit den Maßnahmen der §§ 2 und 3 EnSimiMaV verbundenen Kosten tragen.[1]

[1] Sittner/Sander, AnwZert MietR 1/2023 Anm. 2.

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