1.1

Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

 

1.1.1

Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres- Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

 

1.1.2

Die Ausführungen zu den Zeilen 1.13 bis 8 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²·d) aufweisen. Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden.

Tabelle 1

Ausführung des Referenzgebäudes

Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)

 

 

Raum-Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1.0 Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.
1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
1.2 Vorhangfassade (siehe auch Zeile 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,4 W/(m²·K) U = 1,9 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,48 g⊥ = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,72 τD65 = 0,78
1.3 Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Abseitenwänden nach Zeile 1.4) Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
1.4 Dach (soweit nicht unter Zeile 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m²·K) U = 0,35 W/(m²·K)
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m²·K) UW = 2,7 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,63 g⊥ = 0,63
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,76 τD65 = 0,76
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,4 W/(m²·K) UW = 2,4 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,55 g⊥ = 0,55
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,48 τD65 = 0,48
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m²·K) UW = 2,7 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,64 g⊥ = 0,64
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,59 τD65 = 0,59
1.8 Fenster, Fenstertüren (siehe auch Zeile 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m²·K) UW = 1,9 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,60 g⊥ = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,78 τD65 = 0,78
1.9 Dachflächenfenster (siehe auch Zeile 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m²·K) UW = 1,9 W/(m²·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,60 g⊥ = 0,60
Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 = 0,78 τD65 = 0,78
1.10 Außentüren Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m²·K) U = 2,9 W/(m²·K)
1.11 Bauteile in Zeilen 1.1 und 1.3 bis 1.10 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m²·K) ΔUWB = 0,1 W/(m²·K)
1.12 Gebäudedichtheit Kategorie nach DIN V 18599-2 : 2011-12 Tabelle 6 Kategorie I[1]
1.13 Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz Tageslichtversorgungs-faktor CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4 : 2011-12
  • kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70
  • Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14 Sonnenschutzvorrichtung

Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nummer 4 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.

Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
  • anstelle der Werte der Zeile 1.2

 

  • Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥
g⊥ = 0,35
  • Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65
τD65 = 0,58
  • anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:

 

  • Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥
g⊥ = 0,35
  • Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65
τD65 = 0,62
2.1 Beleuchtungsart
  • in Zonen der Nutzungen 6 und 7[2]: wie beim ausgeführten Gebäude
  • im Übrigen: direkt/indirekt
jeweils mit elektro...

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