Grundsätzlich können durch Beschluss allgemeine Ruhezeiten, etwa von 20.00 Uhr bis 8 Uhr und zwischen 12 Uhr und 14 Uhr festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung des geänderten Hygieneverhaltens unserer Gesellschaft kann die Geräuschentwicklung durch nächtliches Duschen oder Baden allerdings nicht als Ruhestörung angesehen werden.

Für den Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums gilt im Wesentlichen nichts anderes. Bei Grillfesten ist der Lärmpegel in den Abendstunden so weit herabzusenken, dass Miteigentümer nicht übermäßig gestört werden. Der Lärm von auf dem Hof spielenden Kindern ist jedoch regelmäßig hinzunehmen. Dies gilt auch für das normale Zuschlagen einer Autotür.

 
Praxis-Beispiel

Maschinengeräusche evtl. zu dulden

Da die Zweckbestimmung auch und gerade des Teileigentums nicht unberücksichtigt bleiben darf, sind z. B. auch Geräusche durch Produktionsmaschinen unter Umständen als unvermeidbare Lärmentwicklung zu dulden. Auch die sich häufig mittelbar aus einem Betrieb ergebenden Geräusche müssen damit hingenommen werden. So liegt es auf der Hand, dass der (erlaubte) Betrieb einer Gaststätte durchaus lärmintensiver ist, als etwa der Betrieb einer Apotheke. Während der Sperrzeiten hat aber auch der Gaststättenbetreiber für angemessene Ruhe zu sorgen und auch während des Betriebs darauf zu achten, dass es nicht zu unangemessenen Lärmüberschreitungen kommt.

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