Die eigene Altersvorsorge des unterhaltspflichtigen Kindes hat Vorrang vor der Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt. Aus diesem Grunde ist anerkannt, dass dem Kind ein verschontes Vermögen für seine eigene Altersvorsorge verbleiben muss. Bei der Bestimmung der Höhe des Altersvorsorgeschonvermögens gibt es keine festen Werte, die herangezogen werden können. Vielmehr hat der BGH[1] entschieden, dass die Höhe des Schonvermögens individuell zu bestimmen ist. In seiner grundlegenden Entscheidung zum Vermögenseinsatz beim Elternunterhalt führt der BGH hierzu aus:

"...Dass der Elternunterhalt – wie schon ausgeführt – vergleichsweise schwach ausgestaltet ist, wirkt sich somit nicht nur auf den dem Unterhaltspflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch auf sein Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes aus. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein unterhaltspflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen regelmäßig in Zeiten getroffen hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regelmäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Vermögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat..."

"...Zwar erfolgt die primäre Altersversorgung des Beklagten als nicht selbständig Erwerbstätiger durch die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Versorgung in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen – wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt – vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewährleisten ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO, 1182). Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb die Möglichkeit eröffnet, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderung angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – aaO). Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst für das Alter angemessen abzusichern..."

"...Ist es dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können. Zwar stellt sich dabei die Frage, ob vermögensbildende Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich frei, in welcher Weise er – jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung – Vorsorge für sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen für den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet, muss dieser Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzeptiert werden. Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 863)..."

"...In welchem Umfang vorhandenes Vermögen im konkreten Einzelfall dem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der eigenen Altersvorsorge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen ist, kann wegen der besonderen Aus...

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