Es gibt noch eine Reihe weiterer Einkünfte, die zum unterhaltsrelevanten Einkommen gezählt werden. Zu denken ist dabei insbesondere an Lohnersatzzahlungen wie Renten, Pensionen oder Arbeitslosengeld bzw. sonstige Lohnersatzleistungen nach dem SGB III (Übergangs-, Ausbildungs-, Kurzarbeiter und Insolvenzgeld).
Selbiges gilt für Krankengeld.
Elterngeld wird als unterhaltsrelevantes Einkommen behandelt, soweit es über den Sockelbetrag von 300,00 EUR bzw. 150,00 EUR bei verlängertem Bezug hinausgeht. Kindergeld ist allerdings kein unterhaltsrelevantes Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes.
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