Bevor Kinder Elternunterhalt zahlen müssen, sind die Eltern verpflichtet, ihr Vermögen aufzubrauchen – und zwar vollständig. Nur ein kleiner Notgroschen wird den Eltern als Schonvermögen zugebilligt. Dieser beläuft sich entsprechend dem sozialrechtlichen Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII aktuell auf 5.000 EUR.

Oftmals ist der in einem Pflegeheim lebende Elternteil Eigentümer einer Immobilie. Hat er die Immobilie vor dem Einzug in das Heim alleine bewohnt, ist die Immobilie zu verwerten. Wenn die Immobilie vermietet werden kann und die Mieteinnahmen ausreichen, um den Bedarf des Elternteils abzudecken, kann die Vermietung gegenüber einem Verkauf vorzugswürdig sein, um die Immobilie selbst den Erben zu erhalten. Andernfalls muss die Immobilie verkauft werden.

 
Praxis-Beispiel

Der Vater V kommt in ein Altenheim. Zuvor hat er ein Eigenheim alleine bewohnt. Sein Unterhaltsbedarf (Heimkosten zzgl. Taschengeld) beläuft sich auf 3.600 EUR. V erhält eine Rente von 1.300 EUR, eine Betriebsrente von 450 EUR sowie Pflegegeld in Höhe von 1.262 EUR. Insgesamt verfügt V also über monatliche Einkünfte von 3.012 EUR. V ist also nur noch in Höhe von (3.600 EUR – 3.012 EUR =) 588 EUR bedürftig. Wenn dieser Restbetrag durch die Vermietung seiner Immobilie erzielt werden kann, ist verstärkt über eine Vermietung nachzudenken.

Eine Ausnahme zur generellen Pflicht der Vermögensverwertung kann bestehen, wenn der Ehegatte des im Heim lebenden Elternteils noch in der eigenen Immobilie lebt. In solchen Fällen wird im Regelfall eine Veräußerung des Hauses vom Sozialhilfeträger nicht gefordert. Das Sozialamt gewährt die Sozialhilfe dann als Beihilfe, die nicht zurückgefordert werden kann, wenn das Haus für den verbleibenden Ehegatten angemessen im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen (§ 90 Absatz 2 Nr. 8 SGB XII) ist oder es gewährt die Hilfe als Darlehen nach § 91 SGB XII und lässt sich zur Sicherung des Darlehens eine Hypothek oder Grundschuld eintragen. Elternunterhalt muss in diesen Fällen nicht gezahlt werden.

 
Hinweis

Auch wenn der Ehegatte des im Heim untergebrachten Elternteils weiterhin in der eigenen Immobilie wohnt, kann das Kind gegenüber dem Sozialamt einwenden, dass zunächst das vorhandene Vermögen in Form der Immobilie zu verwerten ist. Das Sozialamt kann dann in aller Regel keinen Elternunterhalt fordern.

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