Aufgrund des Anspruchsübergangs ist der Empfänger der Sozialleistungen – also der eigentliche unterhaltsberechtigte Elternteil – nicht mehr zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt. Mit dem gesetzlichen Forderungsübergang entfällt die Verfahrensführungsbefugnis des Unterhaltsberechtigten für die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen. Etwas anderes ergibt sich nur bei einer Vorgehensweise nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Danach kann der Sozialhilfeträger den übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Leistungsempfänger zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung auf diesen zurückübertragen.

Zukünftigen Unterhalt kann der Unterhaltsberechtigte davon abweichend auch bei laufendem Bezug von Sozialhilfeleistungen in eigenem Namen geltend machen[1]. Erhält der Unterhaltsberechtigte erstmals während eines laufenden Unterhaltsverfahrens Sozialhilfe und geht damit der rechtshängige Anspruch auf den Sozialhilfeträger über, kann der Unterhaltsberechtigte das Unterhaltsverfahren gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO in Verfahrensstandschaft fortführen. Allerdings muss der Antrag in diesem Fall derart umgestellt werden, dass in Höhe des Anspruchsübergangs Zahlung an den Sozialhilfeträger zu leisten ist.[2]

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