Es wird gesetzlich vermutet, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 EUR nicht übersteigt (§ 94 Abs. 1a S. 3 SGB XII). Diese Regelung soll dazu führen, dass im Regelfall auf eine Prüfung von Unterhaltsansprüchen verzichtet wird. Der Sozialhilfeträger darf jedoch eine Prüfung der Einkommensverhältnisse vornehmen, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen gibt. Wann solche Anhaltspunkte "hinreichend" für die Annahme sind, dass Kinder über ein Einkommen von über 100.000 EUR im Jahr verfügen, ist anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes genügen keine fernliegenden Möglichkeiten, andererseits sind auch keine gesicherten Annahmen erforderlich. Bei bestimmten Berufsgruppen (z. B. Chefärzte, Geschäftsführer von Pharmaunternehmen) und Personen (z. B. berühmte Künstler oder Sportler mit TV-Werbeverträgen) wird die Kenntnis des ausgeübten Berufs bzw. die Identität des Unterhaltspflichtigen als Anhaltspunkt hinreichend sein.[1] Für ein Auskunftsverlangen gegenüber Kindern genügt es auch, wenn der Antragsteller in einer Weise ausweichend antwortet, dass der berechtigte Verdacht besteht, dass die Einkommenssituation der Kinder verschleiert werden soll[2]

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