Auch wenn die Ehefrau F in dem obigen Beispiel der Variante 2 kein eigenes Einkommen hätte, könnte sie dennoch verpflichtet sein, einen (allerdings sehr kleinen) Elternunterhaltsbetrag (natürlich nur für ihre eigenen Eltern) zu zahlen. Der Grund dafür liegt darin, dass die Ehefrau F gegen ihren Ehemann einen Taschengeldanspruch hat, der in aller Regel mit 5 bis 7 % des Nettoeinkommens des Ehegatten bemessen wird. Dieses Taschengeld ist dann teilweise für den Elternunterhalt einzusetzen .
Bezogen auf den obigen Beispielsfall (der Ehemann verdient 3.900 EUR netto) beliefe sich der von F zu zahlende Elternunterhalt auf 7,50 EUR pro Monat, wie die nachfolgende Berechnung zeigt:
Einkünfte Ehemann | 3.900 EUR |
Taschengeldanspruch davon (5 %) | 195 EUR |
abzgl. 5 % vom Familienselbstbehalt (3.600 EUR x 5 %) | - 180 EUR |
verbleiben | 15 EUR |
davon 50 % | 7,50 EUR |
Generell gilt also: Aus einem Taschengeld kann nur dann Elternunterhalt gezahlt werden, wenn das Nettoeinkommen des Ehegatten 3.240 EUR – also den Familienselbstbehalt – übersteigt.
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