Etwas schwieriger wird die Berechnung, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, ist zunächst vom zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten der Familien selbst von derzeit 3.600 EUR (2.000 EUR + 1.600 EUR) in Abzug zu bringen. Vom Differenzeinkommen ist ein weiterer Abschlag von 10 % wegen einer Haushaltsersparnis auf Grund des Zusammenlebens abzusetzen. Der verbleibende Betrag ist zur Hälfte dem Mindestselbstbehalt von 3.600 EUR zuzurechnen, so dass sich der individuelle Familienbedarf ergibt. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
In dem nachfolgenden Berechnungsbeispiel hat das unterhaltspflichtige Kind Kein unterhaltsrelevantes monatliches Einkommen von 3.900 EUR. Seine Ehefrau F hat kein eigenes Einkommen.
Einkünfte Kind K | 3.900 EUR |
Einkünfte Ehefrau F | 0 EUR |
Gesamteinkommen | 3.900 EUR |
abzgl. Familienselbstbehalt | - 3.600 EUR |
verbleiben | 300 EUR |
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis | - 30 EUR |
verbleiben | 270 EUR |
davon 50 % | 135 EUR |
zzgl. Familienselbstbehalt | 3.600 EUR |
ergibt einen individuellen Familienbedarf von | 3.735 EUR |
Für diesen Familienbedarf muss K zu 100 % aufkommen, da F keine Einkünfte hat. Also: | |
Einkünfte K | 3.900 EUR |
abzgl. seines Anteils am Familienbedarf | - 3.735 EUR |
ergibt eine Leistungsfähigkeit des K von | 165 EUR |
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