Etwas schwieriger wird die Berechnung, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, ist zunächst vom zusammengerechneten Einkommen beider Ehegatten der Familien selbst von derzeit 3.600 EUR (2.000 EUR + 1.600 EUR) in Abzug zu bringen. Vom Differenzeinkommen ist ein weiterer Abschlag von 10 % wegen einer Haushaltsersparnis auf Grund des Zusammenlebens abzusetzen. Der verbleibende Betrag ist zur Hälfte dem Mindestselbstbehalt von 3.600 EUR zuzurechnen, so dass sich der individuelle Familienbedarf ergibt. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

In dem nachfolgenden Berechnungsbeispiel hat das unterhaltspflichtige Kind Kein unterhaltsrelevantes monatliches Einkommen von 3.900 EUR. Seine Ehefrau F hat kein eigenes Einkommen.

 
Einkünfte Kind K 3.900 EUR
Einkünfte Ehefrau F 0 EUR
Gesamteinkommen 3.900 EUR
abzgl. Familienselbstbehalt - 3.600 EUR
verbleiben 300 EUR
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis - 30 EUR
verbleiben 270 EUR
davon 50 % 135 EUR
zzgl. Familienselbstbehalt 3.600 EUR
ergibt einen individuellen Familienbedarf von 3.735 EUR
Für diesen Familienbedarf muss K zu 100 % aufkommen, da F keine Einkünfte hat. Also:  
Einkünfte K 3.900 EUR
abzgl. seines Anteils am Familienbedarf - 3.735 EUR
ergibt eine Leistungsfähigkeit des K von 165 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge