Leitsatz

Die Antragstellerin hatte mit Einverständnis der Kindesmutter deren Kinder bis zum 15.10.2009 bis zu deren Herausnahme als Pflegemutter betreut. In ihrer Funktion als Pflegemutter hatte sie bei dem Familiengericht den Antrag gestellt, der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen und auf das zuständige Jugendamt zu übertragen. Ferner hatte sie den einstweiligen Ausschluss bzw. die Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihren Kindern beantragt.

Ihre Anträge wurden vom FamG zurückgewiesen.

Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde der Antragstellerin im Hinblick auf ihre fehlende Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen.

Sie sei für die leiblichen Kinder der Antragsgegnerin nicht sorgeberechtigt und demzufolge als Pflegemutter nicht beschwerdeberechtigt, soweit es um einen Entzug des Sorgerechts der leiblichen Mutter für die Kinder gehe. Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG stehe die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 3718; FamRZ 2004, 102) bedeute eine Entscheidung über die elterliche Sorge keine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten der Pflegeeltern, so dass ihnen ein Beschwerderecht nicht zustehe.

Die zu § 20 Abs. 1 FGG ergangene Rechtsprechung sei ohne weiteres auf die der früheren Rechtslage entsprechende Regelung in § 59 Abs. 1 FamFG übertragbar.

Auch soweit sich die Beschwerde der Pflegemutter gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf einstweiligen Ausschluss bzw. Einschränkung des Umgangsrechts der Kindesmutter mit ihren Kindern wende, sei ebenfalls eine Beeinträchtigung eigener Rechte nicht erkennbar. Der Antragstellerin gehe es insoweit lediglich um eine Beschränkung des Elternrechts der Kindesmutter auf Umgang mit ihren leiblichen Kindern, was sie als Pflegemutter nicht geltend machen könne.

Ein Entzug des Sorgerechts oder ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Umgangsrechts der Antragsgegnerin mit ihren Kindern gemäß §§ 1666, 1666a BGB von Amts wegen scheide aus. Weder durch das Sorgerecht der Kindesmutter noch durch den derzeitigen Umgang der Mutter mit den Kindern sei das Kindeswohl gefährdet.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2010, II-4 UF 131/10

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge