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Elterliche Sorge: Ruhen der elterlichen Sorge eines in Strafhaft befindlichen Elternteils; erhebliche Bedeutung einer Reise nach Kolumbien für ein Kind

Barbara Rotter
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Leitsatz

Während der Strafhaft des Vaters eines minderjährigen Kindes hatte die Mutter die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragt. Das erstinstanzliche Gericht hat daraufhin das Ruhen der elterlichen Sorge des Kindesvaters und daraus folgend die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter festgestellt. Ferner hat es den Eltern und allen dritten Personen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Gebiets des Schengener Abkommens mit dem Kind untersagt.

Gegen diese Entscheidung wandte sich die Kindesmutter und verfolgte ihren auf § 1671 BGB gestützten Sorgerechtsantrag weiter. Ferner wandte sie sich gegen das generelle Verbot der Ausreise mit dem minderjährigen Kind. Zwischenzeitlich war sie gemeinsam mit dem Kind aufgrund einer Ausnahmegenehmigung nach Kolumbien gereist und wieder zurückgekehrt.

Der Kindesvater, der ursprünglich die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hatte, war am 26.7.2006 vorzeitig auf der Haft entlassen worden und hatte einen an das Beschwerdegericht weitergeleiteten Antrag an das AG gerichtet, das Wiederaufleben seines Sorgerechts festzustellen.

Das Rechtsmittel der Kindesmutter führte zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG verwies in seiner Entscheidung auf eine bereits im Jahre 2001 von ihm getroffene Entscheidung, wonach der Aufenthalt eines Elternteils in Strafhaft nicht ohne Weiteres ein Ruhen der elterlichen Sorge zur Folge habe.

Der Kindesvater sei sowohl telefonisch als auch brieflich erreichbar und könne in dringenden Fällen in der JVA aufgesucht werden. Bei der Notwendigkeit eiliger schriftlicher Erklärung könnten diese ihm über die Anstaltsleitung per Fax zugeleitet und von ihm zurückgeleitet werden. Er könne zwar ...

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