Leitsatz
Getrennt lebende Eltern stritten darüber, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis für die Anmeldung und den Schulbesuch ihrer Tochter M. zustehen sollte. Die Kindesmutter, bei der sowohl M. als auch ihre Schwester J. lebte, wollte, dass M. auch weiterhin die Grundschule in B. besucht, die für das Kind fußläufig zu erreichen war. Der Kindesvater hingegen hielt es für sachgerecht, das M. wie früher die Schule in C. besucht. Er erklärte sich bereit, den Fahrdienst für das Kind zu übernehmen.
Das Familiengericht hat durch Beschluss im einstweiligen Anordnungsverfahren nach Durchführung eines Anhörungstermins aller Beteiligten der Kindesmutter die Entscheidung über die Anmeldung und den Schulbesuch der Tochter M. übertragen. Zur Begründung wurde angeführt, dass M. bei der Kindesmutter in B. lebe und sie von dort aus nicht längere Zeit zur Schule gefahren werden müsse.
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde.
Er vertrat die Auffassung, dass sein Umgangsrecht nicht ausreichend sei. Für das Kind sei es besser, wenn es vom Vater zur Schule gefahren werde, als dass es vor dem Schulbeginn aufgrund des frühen Arbeitsbeginns der Kindesmutter allein in der Wohnung sei. Im Übrigen entspreche dies auch dem Wunsch des Kindes.
Das Rechtsmittel des Vaters blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Voraussetzungen des § 1628 S. 1 BGB für gegeben, wonach für den Fall, dass sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sei, nicht einigen könnten, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil zu übertragen sei.
Die beteiligten Eltern seien Inhaber der gemeinsamen elte...