Leitsatz

Der Antragsteller hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn, für seine sechs Jahre alte Tochter beantragt.

Das AG wies diesen Antrag ohne mündliche Verhandlung wegen des fehlenden Anordnungsgrundes zurück und hob die Kosten gegeneinander auf.

Gegen die Kostenentscheidung wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Seine Beschwerde wurde vom OLG als unzulässig verworfen, da die einstweilige Anordnung selbst vor mündlicher Verhandlung nicht anfechtbar sei und die Anfechtung der Kostenentscheidung nicht weitergehen könne als die Anfechtbarkeit der Hauptsache.

Nachdem der Antragsteller seinen Antrag zur einstweiligen Anordnung in der mündlichen Verhandlung über den mittlerweile anhängigen Hauptsacheantrag wiederholt hatte, bestätigte das AG den Beschluss und erlegte nunmehr die vollen Kosten dem Antragsteller auf.

Auch hiergegen wandte er sich erneut mit der Beschwerde.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch die erneute Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.

Die Zulässigkeit der Beschwerde wurde bejaht, da die Kostenentscheidung als Endentscheidung des Familiengerichts nach den allgemeinen Vorschriften angreifbar sei.

Da es sich um ein Sorgerechtsverfahren handele, komme es nicht darauf an, in welchem Umfang Kostenentscheidungen in Familiensachen angefochten werden könnten. Die Beschwerde sei auch gegen ablehnende Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Sorgerecht eröffnet.

Sie sei aber hier wegen des fehlenden Anordnungsgrundes nicht begründet, weil zu keinem Zeitpunkt ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden i.S.v. § 49 Abs. 1 FamFG bestanden habe. In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren werde ohnehin nur noch in Ausnahmefällen ein Anordnungsgrund vorliegen, da aufgrund des Vorrang- und Beschleunigungsgebots des § 155 FamFG auch in der Hauptsache ein früher Termin stattfinde und der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern sei, wenn in diesem Termin Einvernehmen nicht erzielt werden könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.09.2010, 16 WF 189/10

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