In allen denjenigen Fällen, in denen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG die Umwandlung in eine Ehe vornehmen, bleibt es bei den Regeln des Gesetzes über die Eingetragene Lebensgemeinschaft. Die folgenden Grundsätze gelten daher nur noch für diejenigen Fälle, in denen bereits eingetragene Lebenspartner keine Umwandlung in eine Ehe vorgenommen haben.

 
Hinweis

Für die anwaltliche Beratung ist von großer Bedeutung, ob gleichgeschlechtliche Partner die Umwandlung der eingetragenen Lebensgemeinschaft in eine Ehe vorgenommen haben, da die Folgen von Trennung und Scheidung unterschiedlich zu behandeln sind.

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