Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 21 EGBGB.

Der gewöhnliche Aufenthaltsort, ist nicht identisch mit dem Begriff des Wohnsitzes des Kindes. Wohnsitz eines Kindes ist nach §§ 7, 11 BGB der Ort, an dem sich seine Eltern ständig niedergelassen haben. Es teilt deren Wohnsitz.[1] Aufenthalt ist demgegenüber der Zustand des Verweilens an einem Ort ohne Rücksicht auf Dauer und Freiwilligkeit.[2] Es ist aber der schlichte Aufenthalt, also ein vorübergehender, kurzer Aufenthalt vom gewöhnlichen Aufenthalt, dem regelmäßigen, längeren Aufenthalt zu unterscheiden.[3]

Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist grundsätzlich nach Ablauf eines Zeitraumes von 1/2 Jahr begründet.[4]

 
Praxis-Beispiel

Leben nicht verheiratete italienische Staatsangehörige in Italien, dann steht ihnen Kraft italienischen Rechtes das Sorgerecht gemeinsam zu. Ziehen nun diese Eltern mit ihrem Kind nach Deutschland um und leben hier ca. 1/2 Jahr, dann besteht nach anzuwendendem deutschen Recht keine gemeinsame elterliche Sorge. Diese Eltern müssen dann in Deutschland eine Sorgeerklärung nach deutschem Recht abgeben.

Umgekehrt gelten im Ausland – etwa in Österreich – abgegebene Sorgeerklärungen auch in Deutschland.[5]

[1] Vgl. Jansen/Sonnenfeld, FGG, § 36 Rn. 26 ff.
[2] KG, FamRZ 1968, 489.
[3] Vgl. dazu ausführlich Horndasch/Viefhues/Hohloch, FamFG, § 98 Rn. 45 ff.
[4] BGH, FamRZ 2001, 412; NJW 2002, 2955; Zöller/Geimer, ZPO, § 606a Rn. 46 ff.
[5] Hierzu Henrich, Kindschaftsrechtsreform und IPR, FamRZ 1998, 1401; s. auch Uecker in Teil P, Rn. 67 f.

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