Grundsätzlich ist im Falle bevorstehender oder bereits erfolgter Eheschließung nicht erforderlich, Vereinbarungen betreffend die elterliche Sorge für vorehelich geborene gemeinsame Kinder zu schließen.

Ist jedoch einem Elternteil die elterliche Sorge zum Teil entzogen gewesen, kann die Aufnahme dieses Problems in eine sonstige Vereinbarung sinnvoll sein.

Dies könnte in entsprechenden Fällen im Kern wie folgt formuliert werden.

 

Muster (Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge bei Teilentzug)

Claus...

u Birgitta...

Der Ersch. zu 1 ist von Beruf Bankkaufmann,

die Ersch. zu 2 ist von Beruf Hotelfachfrau.

Aus unserer Verbindung ist das nunmehr 4 Jahre alte Kind K hervorgegangen. Eine Sorgeerklärung ist nicht erfolgt.

Mir, der Ersch. zu 2, ist durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in ... vom ... die Vermögenssorge für unser Kind entzogen worden.

Durch unsere Eheschließung erlangt der Ersch. zu 1 die elterliche Sorge lediglich im Umfang der elterlichen Sorge der Ersch. zu 2.

Im Hinblick hierauf vereinbaren wir für unsere Ehe, was folgt.

 
§ 2 Elterliche Sorge
  1. Wir, die Erschienenen, werden bei dem Amtsgericht – Familiengericht in ... darum ersuchen, dem Ersch. zu 1 das vollständige Sorgerecht zu übertragen, da der Ersch. zu 1 durch seinen Beruf in der Lage ist, die Vermögenssorge für unser Kind zu übernehmen.
  2. Die Ersch. zu 2 wird entsprechende Regelungsanträge des Ersch. zu 1 unterstützen.

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