In vielen Fällen wird sich vor allem die Kindesmutter dagegen schützen wollen, dass ihre gemeinsame Lebensführung mit dem Kind infrage gestellt wird.

Sind Eheleute miteinander verheiratet, bietet sich regelmäßig einem Ehepartner diese Möglichkeit des Schutzes nicht. Beide Eheleute werden durch Eheschließung gemeinsam sorgeberechtigt für vorgeburtlich oder während bestehender Ehe geborene gemeinsame Kinder. Dies gilt in vollem Umfang nicht nur für während der Ehe geborene gemeinsame Kinder, sondern auch für den Fall, dass gemeinsame Kinder vor Eheschließung geboren werden.

Anders ist die Situation naturgemäß bei einem gerichtlichen (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge etwa nach § 1666 BGB wegen Gefährdung des Kindeswohls. Dann steht die elterliche Sorge dem Vater nur in dem Umfang zu, wie sie der Mutter selbst zustand.

Das Familiengericht kann jedoch die elterliche Sorge dem Vater in vollem Umfang übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht.

In denjenigen Fällen, in denen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann es sinnvoll sein, sich Gedanken über eine mögliche Ausgestaltung einzelner Bereiche zu machen.

Dies wird in erster Linie das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffen, daneben aber beispielsweise auch das Recht der Vermögenssorge, Fragen von Ausbildung oder medizinischer Betreuung.

Grundsätzlich ist jedoch eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung unwirksam, § 1626b Abs. 1 BGB.[1]

Auch Sorgeerklärungen, die sich nur auf einen Teil der elterlichen Sorge beziehen, sind nicht zulässig.

Zulässig ist aber eine Ausgestaltung der elterlichen Sorge nach Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge insgesamt.

Eine entsprechende Vereinbarung könnte wie folgt formuliert werden.

 

Muster (Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge gem. § 1626a BGB unter Ausgliederung von Teilbereichen)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheinen

  1. Herr …A, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau …B, geb. am …, wohnhaft ebenda

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vor­ge­nann­te Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Vereinbarung über elterliche Sorge und Unterhalt

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und leben seit dem ...(vor 5 Jahren)... in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Aus unserer Verbindung ist das am ... geborene Kind K hervorgegangen.

Der Ersch. zu 1 ist von Beruf Schreiner,

die Ersch. zu 2 ist von Beruf Krankenschwester.

Ich, der Ersch. zu 1, habe mit Zustimmung der Ersch. zu 2 am…bei Notar…zur UR.Nr. …. die Vaterschaft für das gemeinsame Kind A, geb. am…, anerkannt.

Im Hinblick hierauf vereinbaren wir, was folgt.

 
§ 2 Elterliche Sorge
  1. Wir erklären, dass wir die elterliche Sorge für das Kind K, geb. am ..., gemeinsam übernehmen wollen.
  2. Wir vereinbaren jedoch, dass ich, die Ersch. zu 2, über Fragen medizinischer Eingriffe und stationärer Untersuchungen unseres Kindes ausschließlich bestimmen soll.
  3. Der Notar wies darauf hin, dass Sorgeerklärungen, die sich nur auf einen Teil der elterlichen Sorge beziehen, unzulässig sind. Die Erschienenen erklären dazu, dass die Bestimmung in Zif. 2 der Vereinbarung einer Ausgestaltung der Familiensituation dient.

     
    § 3 Elterliche Sorge
  1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K . . ., geb. am …, zu Händen der Ersch. zu 2 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von . . . . . .% des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 97,– EUR, bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von …… EUR ergibt.
  2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage eines anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1 in Höhe von ... EUR.

     
    § 4 Vollstreckunterwerfung

Wegen der in § 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

 
§ 5 Hinweis, Durchführung

Der Notar hat die Erschienenen über die Bedeutung, die rechtliche Tragweite der Vereinbarungen, insbesondere die Rechtsfolgen und die Auswirkungen der Sorgeerklärung sowie der Unterhaltsvereinbarung abschließend noch einmal ausführlich belehrt.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung unwirksam ist und die gemeinsame Sorge nur in Ausnahme...

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