Ein Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist verfahrensfähig in solchen Verfahren, die seine Person betreffen.

Davon sind Verfahren zur elterlichen Sorge nach § 1671 BGB umfasst. Dem Kind steht ein Widerspruchsrecht nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.[1]

In denjenigen Verfahren, in denen das mindestens 14 Jahre alte Kind beteiligt ist oder beteiligt sein will, bedarf es für Verfahrenshandlungen deshalb keines gesetzlichen Vertreters.

Das Kind kann also selbst Vergleiche schließen und beispielsweise auch einem Rechtsanwalt Verfahrensvollmacht erteilen.[2]

In der Sache selbst kann der Wille des Kindes eine entscheidende Rolle bei der Frage elterlicher Sorge spielen.[3] Etwa ab Erreichen des 12. Lebensjahres wird der Entscheidung des Kindes eine wesentliche Bedeutung zugemessen.[4] Dies ist berechtigter Ausdruck der verfassungsrechtlich zu beachtenden Selbstbestimmung des Kindes.[5]

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings noch 2001 die Auffassung vertreten, dass dann, wenn das Kind jünger als 14 Jahre ist, der Wille nicht "geprägt sein darf durch (eine) momentane oder manipulierte – möglicherweise durch Geschenke beeinflusste – Einstellung".[6]

Gerade bei jüngeren Kindern jedoch wird jeweils zu prüfen sein, ob offene und unbeeinflusste Angaben gemacht werden (können).[7] Je jünger Kinder sind, desto mehr wächst die Gefahr, dass ihre Haltung fremdbestimmt ist.[8]

Ist das Kind jedoch in seiner persönlichen Entwicklung so weit, hinsichtlich der elterlichen Sorge seinen eigenen Wunsch und Willen formen und für sich kritisch überprüfen zu können, mag es Streitfälle geben, in denen die Eltern es letztlich im laufenden gerichtlichen Verfahren dem Willen des Kindes überlassen, wie verfahren werden soll.

Die kann im Rahmen einer Vereinbarung wie folgt formuliert werden.

 

Muster (Vereinbarung der Bestimmung elterlicher Sorge durch das Kind)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheinen

  1. Herr …, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 14 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

Das Scheidungsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen ... bei dem Amtsgereicht – Familiengericht – in ... . Die Zustellung des Scheidungsantrags des Ersch. zu 1 ist am ... erfolgt.

Weiter ist anhängig der Antrag der Ersch. zu 2 bei dem o. g. Familiengericht unter dem Aktenzeichen ... auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, da wir uns über die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen bestehender unterschiedlicher Auffassungen in verschiedenen Bereichen nicht einig sind.

Im Hinblick hierauf vereinbaren wir, was folgt.

 
§ 2 Ehegattenunterhalt
  1. 1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von …EUR zu zahlen.
  2. 2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

    • Einkommen des Ersch. zu 1. …
    • Einkommen der Ersch. zu 2. …
  3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.

     
    § 3 Kindesunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K . . ., geb. am …, zu Händen der Ersch. zu 2 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von . . . . . .% des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit ... ,– EUR, bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von …… EUR ergibt.
  2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.

     
    § 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbar...

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