Aus alldem ergibt sich, dass es nicht immer einfach ist, das Vorliegen eines Genehmigungstatbestandes unproblematisch zu bejahen oder zu verneinen.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich daher aus Gründen der Vorsicht und der Vermeidung anwaltlicher Haftung, von einer Genehmigungsfähigkeit auszugehen und eine Genehmigung zu beantragen.

Geht das Familiengericht nicht von einer Genehmigungsbedürftigkeit aus, so besteht die Möglichkeit, ein sog. Negativattest zu beantragen. Sollte sich dann im Verlauf herausstellen, dass das Rechtsgeschäft doch genehmigungsbedürftig war, so ändert dies zwar nichts an der (schwebenden) Unwirksamkeit des Geschäfts, kann für den anwaltlichen Berater aber einen Haftungsfall vermeiden.

Übersehen wird in diesem Zusammenhang auch häufig, dass bei einseitigen Erklärungen des Minderjährigen eine nachträgliche Genehmigung durch das Familiengericht nicht in Betracht kommt. Vielmehr muss in diesen Fällen die Zustimmung des Familiengerichts bereits im Vorfeld eingeholt werden, vgl. § 1831 BGB.

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