3.3.2.2.1 Anteilserwerb im Zuge einer Kapitalerhöhung

Soll ein Minderjähriger einer GmbH dadurch beitreten, dass er im Zuge einer von der Gesellschaft beschlossenen Kapitalerhöhung eine neue Stammeinlage übernimmt, ist dies wegen der Einlageverpflichtung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Es muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Dies gilt in gleicher Weise für den Beteiligungserwerb im Zuge einer Kapitalerhöhung einer AG. Der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf die Kapitalerhöhung einer GmbH zwar nicht nach § 1822 Nr. 3 BGB, jedoch nach § 1822 Nr. 10 BGB, und zwar nach überwiegender Auffassung mit Blick auf die potenzielle Differenzhaftung nach § 56 Abs. 2, 9 GmbHG.[1]

 
Hinweis

Wie bei der Gründung einer GmbH sollte die gerichtliche Genehmigung vorsorglich stets eingeholt werden.

Vorstehendes gilt für die AG nicht. Im Aktienrecht existieren keine Vorschriften, die eine Haftung etwa für fremde Verbindlichkeiten anordnen.

[1] Scholz/Priester, GmbHG, § 55 Rn. 106; Michalski/Hermanns GmbHG § 55 Rn. 78; Ivo aaO Rn. 65.

3.3.2.2.2 Anteilsübertragung

Strittig ist, ob die Schenkung eines (voll eingezahlten) GmbH-Geschäftsanteils lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Wegen der potenziellen Ausfallhaftung des Erwerbers gem. §§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG ist diese Frage zu verneinen und ein Ergänzungspfleger zu bestellen.[1] Die Schenkung voll eingezahlter Aktien ist lediglich rechtlich vorteilhaft. Im Aktienrecht existiert eine dem GmbHG-Recht vergleichbare Ausfallhaftung nicht.

Zur etwaigen familiengerichtlichen Genehmigung gelten dieselben Regeln wie zum Anteilserwerb im Zuge einer Kapitalerhöhung. Hinsichtlich einer GmbH besteht daher Genehmigungsbedürftigkeit, hinsichtlich einer AG in der Regel nicht.

[1] Vgl. Mayer-Reimann/Marx, NJW 2005, 3025 m. w. N.

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