Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer bestehenden Personengesellschaft durch Anteilsübertragung (derivativer Anteilserwerb) ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.[1] Für den Anteil eines unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafters geht dies bereits aus der Tatsache der unbeschränkten persönlichen Haftung. Ob der Erwerb und auch die Schenkung eines Kommanditanteils lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB ist, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Die h. M. in der Rechtsprechung geht davon aus, dass sowohl der Erwerb eines Kommanditanteils als auch die Schenkung in einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und dinglichen Vertrages dazu führt, dass kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn man zurecht davon ausgeht, dass der schuldrechtliche Vertrag über eine Schenkung an den Minderjährigen grundsätzlich zustimmungsfrei ist.[2]

Der entgeltliche Erwerb eines Personengesellschaftsanteils ist nach § 1822 Nr. 3 1. Alternative BGB genehmigungsbedürftig, sofern die Gesellschaft ein "Erwerbsgeschäft" betreibt. Der unentgeltliche Erwerb unterfällt zwar nicht dem Wortlaut des § 1822 Nr. 3 BGB; gleichwohl geht die h. M. in analoger Anwendung der Vorschrift von der Genehmigungsbedürftigkeit aus.[3] Der derivative Anteilserwerb ist grundsätzlich genehmigungsfähig. Es ist jedoch im Einzelnen abzuwägen. Will sich der Schenker Widerrufs- bzw. Rückforderungsrechte vorbehalten, steht dies grundsätzlich der Genehmigungsfähigkeit der Schenkung nicht entgegen. Ein unbefristetes freies Widerrufsrecht wäre aber regelmäßig unzulässig.[4]

[1] Dazu Münch, FamRZ 2019, 1916.
[2] BGHZ, 15, 168; Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 107 Rn. 6.
[3] Ivo aaO, Teil 2, 11 Kap., Rn 57; a. A. Damrau ZEV 2000, 209, 210.
[4] LG München, MittBayNot 2002, 404 f.

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