3.3.1.2.1 Gesetzliche Vertretung

Die Gesellschaftsgründung ist für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Dies gilt auch dann, wenn ihm die geschuldete Einlage schenkweise zur Verfügung gestellt wird, weil hiervon die Haftung für die übernommene Einlage gegenüber der Gesellschaft unberührt bleibt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst an der Gesellschaftsgründung beteiligt, muss für den Minderjährigen ein Ergänzungspfleger handeln.

3.3.1.2.2 Familiengerichtliche Genehmigung

Betreibt die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft ist ihre Gründung genehmigungsbedürftig, § 1822 Nr. 3 BGB. Da eine Haftung des Minderjährigen für rückständige Leistungen (§ 16 Abs. 3 GmbHG) oder eine Ausfallhaftung (§§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG) praktisch nie sicher ausgeschlossen werden kann, sollte vorsorglich stets die gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.[1]

[1] Vgl. auch BGH Beschluss v. 20.09.1989, BGH Z 107, 23; a. A. Damrau, ZEV 2000, 209 mit Blick auf die Regelung des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes durch Einführung des § 1629a BGB; vgl. Ivo in Wachter, FA Handels- und Gesellschaftsrecht, Teil 2, 11. Kap., Rn. 50.

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