Für den Minderjährigen handeln bei Gründung einer Personengesellschaft die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB können die Eltern ein Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Gem. §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB dürfen Eltern deshalb grundsätzlich keine Rechtsgeschäfte im Namen des Kindes mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornehmen. In solchen Fällen ist ein Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen.[1]

Ein Vertretungsausschluss erfolgt in zwei Fällen:

Der gesetzliche Vertreter bzw. einer von ihnen beteiligt sich selbst an der Gründung der Gesellschaft (In-Sich-Geschäft, § 181 1. Alternative BGB);

Der gesetzliche Vertreter vertritt mehrere minderjährige Kinder bei der Gesellschaftsgründung (Mehrfachvertretung, § 181 2. Alternative BGB). Der gesetzliche Vertreter kann wegen der Interessenkollision in diesen Fällen nur ein Kind vertreten.

Der Vertretungsausschluss greift nicht, wenn das Rechtsgeschäft dem Kind lediglich rechtliche Vorteile verschafft.[2] Die Begründung liegt darin, dass der Schutzzweck den Vorschriften der §§ 1795, 181 BGB eine Beschränkung der Vertretung nur dort erfordert, wo es nicht um eindeutige Fälle bloßer Kindesbegünstigung geht.

Die Gründung einer Personengesellschaft ist für den Minderjährigen allerdings nicht lediglich rechtsvorteilhaft wegen der mit einer Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten.[3]

Dies gilt auch für schenkweise zur Verfügung gestellte Einlagen. Hiervon bleiben die Einlageverpflichtungen im Außenverhältnis zur Gesellschaft und vor allem die weiteren, aus der Gesellschafterstellung folgenden Pflichten unberührt. Unstreitig gilt dies für die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters, nach h. M. aber auch für Kommanditisten.[4] Dies wird zurecht damit begründet, dass mit dem Erwerb auch eines voll eingezahlten Kommanditanteils die Gesellschafterstellung in einer Personengesellschaft verbunden ist, aus der eine Vielzahl potenzieller Pflichten folgt, etwa das Wiederaufleben der beschränkten Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB.

 
Hinweis

Vorsorglich sollte man davon ausgehen, dass die Gründung einer Personengesellschaft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

[1] Grüneberg/Götz § 1629 Rn. 14.
[2] So schon BGH, NJW 1975, 1895; Grüneberg/Götz § 1795 Rn 10.
[4] BGHZ, 68, 225, 231 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge