Es wird Fallkonstellationen geben, in denen die Eltern grundsätzlich darüber einig sind, die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Gleichzeitig könnten solche Eltern aber auch erwägen, einen bestimmten Teilbereich doch bei dem anderen Elternteil anzusiedeln.

Ebenso, wie Gründe dafür sprechen können, das Aufenthaltsbestimmungsrecht entweder als gemeinsame Verantwortung oder als alleinige Verantwortung des anderen Elternteils anzusehen, können Gründe auch für eine entsprechende Regelung in anderen Bereichen vorhanden sein.

So wird die Ausübung der elterlichen Sorge nicht unbedingt dann erschwert, wenn – der ggf. ortsabwesende – andere Elternteil an der Vermögenssorge, also der Anlage und Verwendung des Kindesvermögens beteiligt ist.

In geeigneten Fällen kann die Beibehaltung der gemeinsamen Vermögenssorge wie folgt formuliert werden.

 

Muster (Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge mit Beibehaltung gemeinsamer Vermögenssorge)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheinen

  1. Herr A..., geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau A..., geb. …, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vor­ge­nann­te Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen.

Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 6 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

Das Scheidungsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen ... bei dem Amtsgereicht – Familiengericht – in ... . Die Zustellung des Scheidungsantrags des Ersch. zu 1 ist am ... erfolgt.

 
§ 2 Ehegattenunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von … EUR zu zahlen.
  2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

    • Einkommen des Ersch. zu 1. …
    • Einkommen der Ersch. zu 2. …
  3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.

     
    § 3 Kindesunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K . . ., geb. am …, zu Händen der Ersch. zu 2 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von . . . . . .% des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit ... ,– EUR, bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von …… EUR ergibt.
  2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.

     
    § 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

 
§ 5 Elterliche Sorge
  1. Wir haben uns darauf verständigt, dass der Ersch. zu 2 nach Scheidung der Ehe die alleinige elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind K zustehen soll, da der Ersch. zu 1 durch seinen Beruf als Montageleiter eines international tätigen Bauunternehmens überwiegend ortsabwesend ist.
  2. Die elterliche Sorge soll sich auf alle Angelegenheiten beziehen, nicht jedoch auf die Vermögenssorge, also die Sorge für die Anlage und Verwendung des Kindesvermögens als Teil der elterlichen Sorge. Das Recht der Vermögenssorge für unser Kind K soll weiterhin beiden Elternteile gemeinsam zustehen.
  3. Die Erschienenen werden entsprechende Regelungsanträge im laufenden Scheidungsverfahren wechselseitig unterstützen.

     
    § 6 Hinweise, Durchführung

Der Notar hat die Erschienenen über ...

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