Gerade hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechtskann es Widerstände desjenigen Elternteils geben, der es grundsätzlich als sinnvoll ansehen würde und deshalb bereit wäre, die elterliche Sorge allein auf den anderen Elternteil zu übertragen.

Derjenige, der sodann nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist, wird mindestens subjektiv befürchten, dass der andere Elternteil beispielsweise in eine entfernt liegende Stadt zieht und damit das Umgangsrecht zwischen Kind und anderem Elternteil zumindest erheblich erschwert.[1]

Dies wird – verstärkt – namentlich bei Fällen gemischt nationaler Herkunft der Fall sein können, wenn die – objektiv vielleicht unbegründete – Gefahr besteht, dass der andere Elternteil mit dem Kind in sein ursprüngliches Heimatland zurückzieht.[2]

Es kann deshalb in entsprechend gelagerten Fällen sinnvoll sein, grundsätzlich die elterliche Sorge auf einen der Elternteile zu verlagern, gleichzeitig aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei beiden Eltern anzusiedeln, damit einer sonst durchaus möglichen Auswanderung oder einem Fortzug des Ehepartners gemeinsam mit dem Kind begegnet wird.[3]

Dies könnte im Rahmen einer Vereinbarung wie folgt formuliert werden.

 

Muster (Vereinbarung alleiniger elterlicher Sorge mit gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

……

erscheinen

  1. Herr Michael A, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau Ayla A, geb. …, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vor­ge­nann­te Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen.

Ich, die Ersch. zu 2, bin ägyptischer Abstammung.

Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 6 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

Das Scheidungsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen ... bei dem Amtsgereicht – Familiengericht – in ... . Die Zustellung des Scheidungsantrags des Ersch. zu 1 ist am ... erfolgt.

 
§ 2 Ehegattenunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von …EUR zu zahlen.
  2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

    • Einkommen des Ersch. zu 1. …
    • Einkommen der Ersch. zu 2. …
  3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.

     
    § 3 Kindesunterhalt
  1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K . . ., geb. am …, zu Händen der Ersch. zu 2 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von . . . . . .% des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit ... ,– EUR, bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von …… EUR ergibt.
  2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Ziff. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.

     
    § 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhaltunterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

 
§ 5 Elterliche Sorge, Zuordnung von Teilbereichen
  1. Wir haben uns darauf verständigt, dass der Ersch. zu 2 nach Scheidung der Ehe die alleinige elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind K zustehen soll, da der Ersch. zu 1 durch seinen Beruf als Montageleiter eines international tätigen Bauunternehmens überwiegend ortsabwesend ist.
  2. Die elterliche Sorge soll sich auf alle Angelegenheiten beziehen, nicht jedoch auf das Aufe...

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