Gegen die Entscheidung des Familiengerichts kann gem. §§ 59, 63 FamFG binnen eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG.[1]

[1] Horndasch/Viefhues/Reinken, FamFG, § 63 Rn. 6; Keidel-Sternal, FamFG, § 63 Rn. 15.

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