Das Familiengericht kann Abstriche von einem an sich gebilligten Elternvorschlag vornehmen. Eine bestimmte Art der Ausübung der elterlichen Sorge betreffend den Streitpunkt kann vorgeschrieben, eine andere untersagt werden, z. B. Einschränkung des vom anderen Elternteil nicht gewünschten Umganges des Kindes mit einem Dritten. Der Vollzug der Entscheidung kann durch Auflagen kontrolliert werden, etwa Anmeldung zur Schule und Ausbildung, Vorlage entsprechender Anmeldebestätigungen, Vorlage entsprechender ärztlicher Bescheinigungen, Nachweis der entsprechenden Vermögensanlage durch Bankbeleg.[1]

Es wurde als zulässig angesehen, beide von den Elternteilen jeweils vorgeschlagene Vornamen für ein Kind zu kombinieren.[2]

Auf dem Umweg über Auflagen oder Beschränkungen darf der Elternvorschlag im Kern allerdings nicht so verändert werden, dass daraus praktisch eine eigene Entscheidung des Familiengerichts wird.[3]

[1] Staudinger/Peschel-Gutzeit, § 1628 BGB Rn. 27;AG Pankow/Weißensee FamRZ 2009, 1843.
[2] OLG Frankfurt, FamRZ 1957, 55.
[3] MünchKommBGB/Huber, § 1628 Rn. 21.

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