Wichtig

Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, § 1631 Abs. 2 BGB. Zur Definition von "Gewalt" ist jedoch nicht der strafrechtliche Gewaltbegriff zu übernehmen. Der Gewaltbegriff wird in § 1631 Abs. 2 S. 2 BGB konkretisiert mit "körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen".

Mit dem Verbot körperlicher Bestrafungen wird jede Form der Einwirkung auf den Körper des Kindes zum Zwecke der Erziehung für unzulässig erklärt. Den strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund des elterlichen Züchtigungsrechtes gibt es nicht (mehr).

Ursprünglich hieß es in § 1631 Abs. 2 BGB:

  • "Der Vater kann kraft des Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden."

1957 wurde der Wortlaut zwar verändert, maßgeblich aber aus Gründen der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Erst im Jahre 2000 wurde das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung eingeführt, obwohl übrigens die UN-Kinderrechtskonvention schon seit dem Jahre 1989 die gewaltfreie Erziehung für Kinder eingefordert hatte.

Und auch anschließend war man sich in unserer Gesellschaft noch nicht einig:

So formulierte Diederichsen noch 2012 in der 71. Auflage des Palandt[1] in der Kommentierung zu § 1631 BGB:

  • "Körperliche Züchtigungen sind … kein institutionalisiertes Erziehungsmittel mehr."

Erst nach Übernahme der Kommentierung durch Frau Dr. Götz[2] wurde der Satz in der 72. Auflage ersetzt wie folgt:

  • "Körperliche Züchtigungen sind unzulässig."

Auch wenn die Pflicht zur gewaltfreien Erziehung von Kindern gesetzlich normiert ist, kann es Anlass geben, namentlich im Falle einer Trennung der Eltern ausdrücklich die Gewaltfreiheit in eine Vereinbarung zu fassen.

Hat sich ein Elternteil im Zeitraum des Zusammenlebens der Familie solcher Übergriffe schuldig gemacht, ist es sinnvoll, die Gewaltfreiheit ausdrücklich zu betonen.

Dies kann wie folgt formuliert werden.

 

Muster (Vereinbarung gewaltfreier Erziehung)

Verhandelt am …

Zu …

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts …

erscheinen

  1. Herr …, geb. am …, wohnhaft …
  2. Frau … geb. …, geb. am …, wohnhaft …

ausgewiesen durch ….

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

und erklärten vorab:

 
§ 1 Ausgangslage

Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am … in … die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am … geborene, derzeit also 4 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem … in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

 
§ 2 Ehegattenunterhalt

1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab … an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von …EUR zu zahlen.

2. Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

  • Einkommen des Ersch. zu 1. …
  • Einkommen der Ersch. zu 2. …

3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.

4. Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.

 
§ 3 Kindesunterhalt

1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K., geb. am …, zu Händen der Ersch. zu 2 einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von … % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 97,– EUR, bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von … EUR ergibt.

2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.

3. Die Berechnung gemäß Zif. 1 erfolgt nach der Unterhaltsbemessung der ersten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Ab dem … erhöht sich der Unterhalt auf … % des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, derzeit also … EUR;

Ab dem … erhöht sich der Unterhalt auf … % des Mindestbedarfs der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, derzeit also … EUR.

Abzuziehen ist das jeweils gültige gesetzliche Kindergeld nach den gesetzlichen Bestimmungen, derzeit mit hälftiger Anrechnung.

 
§ 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 3 der V...

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