Eheleute können sich naturgemäß nicht nur über einen Familiennamen einigen. Sie können auch bei einverständlich fehlendem Familiennamen bereits eine Einigung für den Fall herbeiführen, dass später ein Familienname gewählt wird.

Dies könnte wie folgt formuliert werden, wobei wieder – trotz grundsätzlicher Formfreiheit dieser isolierten Vereinbarung die notarielle Form gewählt wird, wenn weitere, formbedürftige Vereinbarungen getroffen werden sollen.

Wenn nach dem obigen Beispiel nicht nur der Vorname, sondern auch der Nachname des erwarteten Kindes bestimmt werden soll, würde die Kernformulierung in § 2 der notariellen Vereinbarung wie folgt lauten

 

Muster: Vereinbarung zum Vornamen und Familiennamen des Kindes

§ 2 Vor- und Nachnamen des Kindes

  1. Wir verpflichten uns wechselseitig, als Vornamen für unsere zukünftigen gemeinsamen Kinder zumindest einen Vornamen aus dem deutschsprachigen Raum sowie als Nachnamen denjenigen der Ersch. zu 2 zu bestimmen und die hierfür erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesamt unverzüglich nach Geburt des oder der Kinder abzugeben.
  2. Für den Fall, dass die Erschienenen über die Namensbestimmung des Vornamens gem. Zif. 1 nicht einig sind, wird das Bestimmungsrecht hierüber auf die Ersch. zu 2 übertragen.
  3. Für den Fall einer schuldhaften Verletzung der vorstehenden Vereinbarung verpflichtet sich der Ersch. zu 1 zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von ... EUR (i. W. ... Euro).

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