Grundsätzlich bleibt es Zeit der Minderjährigkeit eines Kindes bei der gemeinsamen Verantwortung der Eltern im Rahmen elterlicher Sorge.

Hiervon können sich Eltern auch durch Vereinbarung nicht lösen.

Möglich ist zwar die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil im Rahmen gerichtlicher Vereinbarung oder im Rahmen gerichtlichen Beschlusses. Ein Verzicht durch privatschriftliche Vereinbarung ist jedoch ebenso wenig möglich wie die Übertragung der elterlichen Sorge auf dritte Personen. Letzteren kann Verantwortung lediglich durch Erteilung von Vollmachten zuerkannt werden, ohne dass jedoch die eigene Verantwortung wegen des Fortbestehens der eigenen elterlichen Sorge entfallen würde.

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