Leitsatz

Wird eine Kündigung nach 16 Uhr in den Briefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen, geht es nicht mehr am Tag des Einwurfs zu, da nach der Verkehrsanschauung mit einer Entnahme nicht mehr gerechnet werden kann.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten im Wesentlichen darum, wann eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Diese hatte der Arbeitgeber per Boten am 17.11.2009 um 16:13 Uhr in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwerfen lassen. Das LAG Köln entschied, wie auch schon die Vorinstanz, dass die Kündigung erst am Folgetag zugegangen sei. Das Gericht verweist dabei auf die Rechtsprechung des BAG, nach der ein Zugang einer Kündigung an dem Tag bewirkt ist, an welchem nach der Verkehrsanschauung mit einer Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann. Erreicht eine Willenserklärung den Empfängerbriefkasten zu einer Tageszeit, zu welcher nach den Gepflogenheit des Verkehrs mit einer Entnahme nicht mehr zu rechnen ist, ist der Zugang nicht mehr am Einwurftag erfolgt.

Des Weiteren hat der Arbeitgeber für den Zeitpunkt des Zugangs die Darlegungs- und Beweislast. Dies bedeutet, dass er darlegen und beweisen muss, wann der Brief eingeworfen wurde und dass zu diesem Zeitpunkt noch mit einer Kenntnisnahme zu rechnen gewesen ist. Dies ist dem Arbeitgeber nicht gelungen.

Des Weiteren weist das Gericht auf ein Urteil des LAG Berlin (Urteil v. 20.1.1999, 6 Sa 106/98) und einen Beschluss des LAG München (Beschluss v. 5.3.2008, 7 Ta 2/08) hin, wonach in größeren Städten mit Briefzustellungen bis 14.00 Uhr gerechnet werden muss.

 

Hinweis

Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Kündigungen am besten vormittags, spätestens bis mittags eingeworfen werden. Nach dieser Zeit ist es ratsam, die Kündigung von einem Boten persönlich übergeben zu lassen, wenn die Kündigungsfrist an diesem Tag gewahrt werden soll.

 

Link zur Entscheidung

LAG Köln, Urteil v. 17.9.2010, 4 Sa 721/10.

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