Leitsatz

Die Antragstellerin hatte bei dem Familiengericht den Erlass einstweiliger Anordnungen auf Wohnungszuweisung und zum GewSchG beantragt und hierfür um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Das erstinstanzliche Gericht hatte Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht bewilligt.

Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gericht, das zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch zum GewSchG noch zur Wohnungszuweisung ausreichend glaubhaft gemacht habe. Zudem fehle es auch an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund.

Ein solcher könne nur dann angenommen werden, wenn das Bedürfnis für eine schnelle vorläufige Regelung im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt und glaubhaft gemacht werde. Vorliegend könne schon nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife eine besondere Eilbedürftigkeit vorgelegen habe, die es erforderlich gemacht hätte, vorab und vor Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

So habe der Antragsgegner bislang unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragstellerin im Trennungszeitpunkt gewillt gewesen sei, die eheliche Wohnung zu verlassen, um zu einem bis dahin geheim gehaltenen "neuen" Freund zu ziehen. Außerdem habe er in seinem Antragserwiderungsschriftsatz unwidersprochen vorgetragen, dass der gemeinsame Sohn der Parteien nicht mit der Mutter gehen, sondern lieber bei seinem Vater bleiben wolle. Diese Angaben seien durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen des Antragsgegners und der Mutter der Antragstellerin untermauert worden. Eine hieran orientierte Regelung sei dann auch im Sorgerechtsverfahren getroffen worden.

All dies zeige, dass eine sofortige Regelung nicht erforderlich gewesen sei. Dies gelte auch für die Frage hinsichtlich der behaupteten Gewaltanwendung. Auch hier war aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich ausgezogen war, zumindest eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben.

Im Übrigen beständen auch die genannten Anordnungsansprüche nicht. Dies gelte zum einen bezüglich der Wohnungszuweisung deswegen, weil Gründe des Kindeswohls eher für eine Wohnungszuweisung an den Antragsgegner sprächen. Bei der schon bei Antragstellung ins Auge gefassten und nunmehr getroffenen Aufenthaltsregelung bezüglich des gemeinsamen Sohnes habe alles dafür gesprochen, dass der Antragsgegner mit dem gemeinsamen Kind in der Wohnung verbleibe.

Nicht ausreichend glaubhaft gemacht sei auch, dass der Antragsgegner ggü. der Antragstellerin in erheblichem Umfang gewalttätig geworden sei. Im Übrigen sei im Hinblick auf den Wegzug der Antragstellerin eine Wiederholungsgefahr insoweit nicht indiziert.

Zu Recht sei das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen, dass für das eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren die gemäß § 114 ZPO analog erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen sei. Verfahrenskostenhilfe sei daher zu Recht nicht bewilligt worden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2010, 4 WF 169/10

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