Normenkette
Kommentar
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 44 Abs. 3 WEG ist, dass ein Hauptsacheverfahren anhängig ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Eine einstweilige Anordnung kann auch vom Rechtsbeschwerdegericht erlassen werden, wenn das Hauptsacheverfahren bei ihm anhängig ist. Weitere Voraussetzung ist jedoch ein dringendes Bedürfnis, das ein Abwarten der endgültigen Entscheidung nicht zulässt (im vorliegenden Fall hinsichtlich eines Antrags/einer Anregung verneint, über einstweilige Anordnung die Antragsgegnerin von der weiteren Verwaltung zu entbinden und einen anderen Verwalter zu bestellen).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 15.06.1990, BReg 2 Z 60/90)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
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