Problemüberblick

Im Fall streiten die Verwaltung und ein Wohnungseigentümer, ob, wie und wann dem Mieter des Wohnungseigentümers Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren ist.

Einsichtnahme durch Mieter

Mieter müssen Nachzahlungen auf Nebenkosten erst dann leisten, wenn ihnen auf Verlangen Einsicht in die Originalbelege gewährt wurde. Dem Mieter steht gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu, solange der Vermieter ihm keine Überprüfung der Abrechnung ermöglicht hat. Auch im Übrigen dürfte der Mieter ein Belegprüfungs- und Belegeinsichtsrecht haben. Der Datenschutz steht dem nicht entgegen. Eine Pseudonymisierung der Nutzer ist unzulässig. Der vermietende Wohnungseigentümer muss insoweit nicht nur Einsicht in die in seinen Händen befindlichen Belege gewähren, sondern auch in die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwalteten Verwaltungsunterlagen. Damit der Mieter Einsicht nehmen kann, muss der vermietende Sondereigentümer seinen Mieter bevollmächtigen, sein Einsichtsrecht aus § 18 Abs. 4 wahrzunehmen. Auf diese Vollmacht hat der Mieter einen Anspruch. Umgekehrt kann der vermietende Wohnungseigentümer in der Regel verlangen, dass der Mieter von der Bevollmächtigung Gebrauch macht. Es wäre vom Mieter treuwidrig, den Vermieter vor größere Mühen bei der Besorgung der Unterlagen zu stellen, wenn es ihm ein Leichtes ist, den Verwalter aufzusuchen und Einsicht zu nehmen.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Nach der WEG-Reform 2020 (WEMoG) ist streitig geworden, ob ein Wohnungseigentümer oder ein von ihm ermächtigter Dritter die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen beim Verwalter nehmen muss (wie bislang) oder ob er verlangen kann, Einsicht am Ort der Wohnungseigentumsanlage zu nehmen. Das AG schließt sich der Minderansicht an, wonach sich etwas geändert hat. Nach herrschender Meinung muss sich der Einsichtnehmende ferner auch auf die Bürozeiten der Verwaltung verweisen lassen. Hier vertritt das AG, das meint, diese Begrenzung gebe es nicht, eine Minderansicht.

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