Das AG meint, Erfüllungsort für die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen sei nach der Natur des Schuldverhältnisses, § 269 Abs. 1 BGB, immer der Geschäftsraum des Verwalters als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, also nicht nur dann, wenn sich dessen Geschäftsräume in zumutbarer Entfernung zum gemeinschaftlichen Grundstück befänden (Hinweis auf a. A. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 371).

Es könne zwar gegen das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen, einen Verwalter zu bestellen, dessen Geschäftsraum sehr weit vom gemeinschaftlichen Grundstück entfernt liege. Sei die Bestellung gültig, sei dieser Ort der Einsichtnahme aber hinzunehmen. Eine "flexible Bestimmung anhand der Interessenlage" (so Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 371) schaffte Unsicherheit für Wohnungseigentümer und Verwalter. Es existiere kein eindeutiges Abgrenzungskriterium dafür, was noch eine zumutbare Entfernung zum gemeinschaftlichen Grundstück sei. Es sei auch keinem Verwalter zumutbar bzw. würde die Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erheblich erhöhen, wenn ein Verwalter zwecks Einsichtnahmen, deren Ausübung nach § 18 Abs. 4 WEG nur durch § 242 BGB begrenzt werde, jedes Mal das gemeinschaftliche Grundstück aufsuchen müsste. Für die Einsichtgewährung in digitale Unterlagen sei darüber hinaus regelmäßig eine Datenverbindung (LAN oder W-LAN) erforderlich, da digitale Unterlagen in der Regel nicht lokal auf einem Rechner, sondern auf einem zentralen Server bzw. in einer Cloud gespeichert seien. Allein praxistauglich und damit § 269 Abs. 1 BGB entsprechend sei daher der Geschäftsraum des Verwalters als Erfüllungsort der Einsichtnahme.

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