OFD München, 25.9.2001, S 0284 - 36 - St 313

Die Deutsche Post AG hat seit 1.9.1997 im Inlandsverkehr wahlweise das „Einwurf-Einschreiben” und das „Übergabe-Einschreiben” angeboten. Im Zuge der Änderungen bei den Briefzusatzleistungen zum 1.4.2001 wurden das „Übergabe-Einschreiben” in „Einschreiben” und das „Einwurf-Einschreiben” in „Einschreiben-Einwurf” umbenannt.

Bei der Zustellung durch Einschreiben wird die zuzustellende Postsendung ausgehändigt; dieser Vorgang wird dann aktenmäßig festgehalten. Beim Einschreiben-Einwurf wird die Sendung dagegen entweder in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers eingeworfen und der Einwurf durch den Mitarbeiter der Deutschen Post AG auf dem Auslieferungsbeleg bestätigt.

Der Einschreiben-Einwurf bewirkt keine Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs gemäß § 4 Abs. 1 VwZG.

Aus § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG ergibt sich eindeutig, dass die Zustellung die Übergabe des Schriftstücks voraussetzt, d.h. die Aushändigung des Schriftstücks von Hand zu Hand an den Zustellungsempfänger oder einen Ersatzempfänger. Da der bloße Einwurf in den Hausbriefkasten oder das Postfach des Empfängers diesem Übergabeerfordernis nicht genügt, kommt der Einschreiben-Einwurf für eine Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen für eine Zustellung nach § 4 VwZG erfüllt nur das ab 1.4.2001 anstelle des Übergabe-Einschreibens getretene „Einschreiben”.

 

Normenkette

VwZG § 2 Abs. 1 Satz 1

VwZG § 4 Abs. 1

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