Kommentar

Der Einsatz von Fremdpersonal oder Fremdfirmen im Betrieb wirft regelmäßig Fragen zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats auf. Insbesondere von Bedeutung ist dabei die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen bei einem solchen Einsatz mitbestimmungspflichtige ( Mitbestimmung ) Einstellungen vorliegen.

Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem in Betrieben eines Automobilherstellers der Rücktransport von Leerverpackungen zunächst vom eigenen Personal erledigt wurde, später dann einem Dienstleistungsunternehmen übertragen worden war. Umfang, Zeit und Ort der Tätigkeit waren im Vergabevertrag näher festgelegt und letztlich auch vom Produktionstempo abhängig. Im Rahmen dieser Vorgaben organisierte das Dienstleistungsunternehmen den Abtransport des Leerguts, das an innerbetrieblichen Sammelstellen von betriebsangehörigen Arbeitnehmern bereitgestellt wurde, durch seine Arbeitnehmer. Diese waren im wesentlichen innerhalb des Betriebsgeländes tätig, Weisungen des Automobilherstellers unterlagen sie nicht. Der Betriebsrat hatte in diesem Fall die Auffassung vertreten, daß es sich beim Einsatz des Fremdpersonals um mitbestimmungspflichtige Einstellungen handelte. Das Fremdpersonal nähme produktionsnotwendige Aufgaben wahr und sei daher in den Betrieb eingegliedert . Das Bundesarbeitsgericht vertrat eine andere Auffassung. Von einer Eingliederung in den Betrieb könne nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber des Betriebs auch gegenüber dem Fremdpersonal wenigstens einen Teil der Arbeitgeberstellung übernimmt. Im vorliegenden Fall war dies zu verneinen, weil das Dienstleistungsunternehmen die Tätigkeit seines Personals durch Einsatzleiter selbst organisiert .

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 18.10.1994, 1 ABR 9/94

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