Berücksichtigung in Sonderfällen

Die Berücksichtigung eines Kindes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein minderjähriges Kind eigene Einkünfte und Bezüge hat (>BFH vom 1.3.2000 – BStBl II S. 459) oder das Kind nicht zum Haushalt des Stpfl. gehört, ausgenommen Pflegekinder (>R 32.2 Abs. 1). Die Berücksichtigung endet grundsätzlich am Ende des Monats der Eheschließung eines volljährigen Kindes, es sei denn, das Einkommen des Ehegatten ist so gering, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist (z. B. Studentenehe) und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (>BFH vom 2.3.2000 – BStBl II S. 522) – sog. Mangelfall. Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehegatten niedriger sind als das steuerrechtliche – dem Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechende – Existenzminimum (>BFH vom 19.4.2007 – BStBl 2008 II S. 756). Entsprechendes gilt für

  • verheiratete Kinder, die dauernd getrennt leben,
  • geschiedene Kinder,
  • in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch im Fall des dauernden Getrenntlebens und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
  • Kinder, die einen Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l BGB gegen den Vater bzw. gegen die Mutter ihres Kindes haben

(>DA-FamEStG 63.1.1 Absatz 5 und 6 – BStBl 2004 I S. 757 und BStBl 2005 I S. 669).

Der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater ihres Kindes nach § 1615l BGB geht der Verpflichtung der Eltern der Kindsmutter vor. Die Berücksichtigung der Kindsmutter bei ihren Eltern als Kind entfällt daher aus Anlass der Geburt des Enkelkindes, es sei denn, der Kindsvater ist zum Unterhalt nicht in der Lage (>BFH vom 19.5.2004 – BStBl II S. 943).

§ 1615l BGB abgedruckt zu >H 33a.1 (Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes)

Lebend geborenes Kind

Für die Frage, ob ein Kind lebend geboren wurde (§ 32 Abs. 3 EStG), ist im Zweifel das Geburtenregister maßgebend.

Vermisste Kinder

>DA-FamEStG 63.1.1 Absatz 4 (BStBl 2004 I S. 757)

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