Leitsatz

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe waren drei in den Jahren 1991 und 1996 geborene Kinder hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte Ende Juli 2006. Die Klägerin verblieb mit den Kindern in dem ehelichen Haus. Sie war nicht erwerbstätig und bezog im Unterhaltszeitraum das staatliche Kindergeld für alle drei Kinder. Für den Zeitraum ab November 2006 begehrte sie Trennungs- und Kindesunterhalt.

Das erstinstanzliche Gericht gab ihrer Klage teilweise statt und legte in seiner Berechnung unter Einbeziehung von Einkünften aus abhängiger Beschäftigung und Vermietung nach Abzug von Verbindlichkeiten aufseiten des Beklagten ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 2.843,00 EUR zugrunde.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Klägerin Berufung ein mit dem Ziel, höheren Kindes- und Trennungsunterhalt zu realisieren.

Ihr Rechtsmittel hatte überwiegend Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG schuldete der Beklagte ab Januar 2008 monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 941,00 EUR, Kindesunterhalt für das im Jahre 1991 geborene Kind i.H.v. 361,00 EUR und für die in den Jahren 1996 geborenen beiden Kinder Kindesunterhalt i.H.v. 310,00 EUR.

Ggü dem Vorjahreszeitraum ergäben sich Änderungen aufgrund des abweichenden Einkommens des Beklagten zum einen und darüber hinaus bezüglich des Kindesunterhalts dadurch, dass ab dem 1.1.2008 der geänderte § 1612b BGB zur Kindergeldanrechnung und die neue Düsseldorfer Tabelle Anwendung fänden.

Das OLG ging von einem monatlichen bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten vor Abzug des Kindesunterhalts von 3.345,22 EUR aus. Dieses Einkommen sei an sich der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2008) zuzuordnen. Zur Wahrung des Bedarfskontrollbetrages und wegen der Anzahl der Unterhaltsberechtigten hielt das OLG eine Herabsetzung um eine auf die 5. Einkommensgruppe für angemessen.

Dabei sei gemäß § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1.1.2008 gültigen Fassung auch im Rahmen der Bestimmung des bedarfsprägenden Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten der Unterhalt der minderjährigen Kinder nicht mit dem Tabellenbetrag, sondern mit dem geschuldeten Zahlbetrag vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen.

Aus § 1612b Abs. 1 S. 2 BGB n.F. ergebe sich, dass das Kindergeld den Barbedarf des Kindes mindere. Dem Kindergeld komme demnach die gleiche unterhaltsrechtliche Wirkung zu wie dem bereinigten Eigeneinkommen des Kindes, das bei minderjährigen Kindern wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt hälftig auf den Bar- und auf den Betreuungsunterhalt und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Bedarf angerechnet werde, mit der Folge, dass sich die hieraus resultierende Entlastung des Barunterhaltspflichtigen auch auf die Höhe des Ehegattenunterhalts auswirke. Diese unterhaltsrechtliche Folgewirkung der Bedarfsdeckung habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien erkannt und beabsichtigt.

Die Gleichstellung von Kindergeld und Erwerbseinkommen im Rahmen der Bedarfsdeckung vermeide Folgeprobleme bei der Behandlung steuerlicher Freibeträge bei der Frage, ob zwischen Bedarfsbestimmung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden sei und wie das Einkommen des Pflichtigen zur Feststellung der Einhaltung des Bedarfskontrollbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen sei.

Die bedarfsdeckende Wirkung des Kindergeldes führe nicht nur bei volljährigen, sondern auch bei minderjährigen Kindern zum Ansatz der Zahl- und nicht der Tabellenbeträge bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Es beständen keine durchgreifenden Gründe zu einer diesbezüglichen unterschiedlichen Handhabung.

Eine einschränkende Auslegung des § 1612b BGB entgegen der Intention des Gesetzes sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2008, 2 UF 166/07

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