Einkommensänderungen (z. B. Wechsel der Einkommensart oder Änderung des Zahlbetrags) werden grundsätzlich erst ab dem 1. 7. des Jahres berücksichtigt, der auf die Änderung folgt.

Eine Einkommensänderung kann jedoch zu jedem anderen Zeitpunkt berücksichtigt werden, wenn der Rentenberechtigte eine nicht nur kurzfristige, mindestens 10 %ige Einkommensminderung nachweisen kann. Häufig geschieht dies, wenn ein Wechsel vom Erwerbseinkommen zu einem kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (z. B. Krankengeld) vorliegt. Das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen ist dann solange zu berücksichtigen, wie es gezahlt wird. Danach ist bis zum nächsten 1.7. wieder das vor der Minderung berücksichtigte Einkommen maßgebend.

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