Leitsatz

Zwischen den Parteien war ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Beiden war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Nach Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich ergaben sich für die Antragstellerin während der Ehezeit erworbene Anwartschaften i.H.v. ca. 59,00 EUR und für den Antragsgegner solche i.H.v. ca. 55,00 EUR. Im Verhandlungstermin verzichteten beide Parteien endgültig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nahmen den Verzicht gegenseitig an. Die Vereinbarung wurde vom Gericht gemäß § 1587o BGB genehmigt.

Die im Anschluss an das Verfahren von den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten der Parteien beantragte Vergütung wurde hinsichtlich der beantragten Einigungsgebühr i.H.v. 85,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer von der Urkundsbeamtin nicht bewilligt. Den hiergegen eingelegten Erinnerungen hat das FamG mit der Begründung abgeholfen, das nicht nur eine, sondern beide Parteien auf etwaig zustehende Anwartschaften verzichtet hätten, zumal wegen der unklaren Bewertung der Ostanwartschaften offen gewesen sei, welche der Parteien ausgleichsberechtigt sein würde.

Die hiergegen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde der Bezirksrevisorin hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Voraussetzungen für eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV für gegeben. Die Einigungsgebühr nach dieser Vorschrift entstehe für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde, es sei denn, der Vertrag beschränke sich ausschließlich nur auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.

Nach zutreffender Auffassung des AG hätten die Parteien durch den Vergleich eine rechtliche Unsicherheit beseitigt, da gegenwärtig nicht habe festgestellt werden können, welche Partei ausgleichsberechtigt oder welche ausgleichsverpflichtet sei. Durch den zwischen ihnen geschlossenen Vergleich hätten die Parteien somit eine rechtliche Unsicherheit beseitigt, die sich nicht in einem einseitigen Verzicht erschöpft habe und somit das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV rechtfertige.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2007, 12 WF 33/07

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