(1) Die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfaßt vor allem Hilfe
1. (weggefallen)
2. |
zur Ausbildung an einer Berufsfachschule, |
3. |
zur Ausbildung an einer Berufsaufbauschule, |
4. |
zur Ausbildung an einer Fachschule oder höheren Fachschule, |
5. |
zur Ausbildung an einer Hochschule oder einer Akademie, |
6. |
zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich anerkannter oder staatlich genehmigter schulischer Ausbildungsstätten, |
7. |
zur Ableistung eines Praktikums, das Voraussetzung für den Besuch einer Fachschule oder einer Hochschule oder für die Berufszulassung ist, |
8. |
zur Teilnahme am Fernunterricht, § 86 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, |
9. |
zur Teilnahme an Maßnahmen, die geboten sind, um die schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf vorzubereiten. |
(2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird gewährt, wenn
1. |
zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird, |
2. |
der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist, |
(3) (weggefallen)
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen