Mit dem JStG 2010 hatte der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung GrEStG galt jedoch nicht rückwirkend, sondern war auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Es verstößt laut BVerfG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.[1] Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31.12.2012 rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft (1.8.2001) bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.[2]

§ 3 GrEStG befreit Grundstücksübertragungen unter Ehegatten und Lebenspartner weitgehend von der Grunderwerbsteuer. Lebenspartner sind zwar 2013 rückwirkend ab dem 1.8.2001 bei der Grunderwerbsteuer mit Ehegatten gleichgestellt worden, aber mit der Einschränkung, dass die Gleichstellung nur greift, soweit die Steuerbescheide für Grundstücksübertragungen unter Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig waren.

Diese Einschränkung entfällt nun rückwirkend, wenn die betroffenen Lebenspartner ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Sie können sich dann wie bei der Einkommensteuer auf Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO i. V. m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO berufen.

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