Kommentar

Beim Tode des Mieters ist sowohl dessen Erbe wie auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis

Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zum erstmöglichen Termin zu kündigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Erbe als Ehegatte oder Familienangehöriger des verstorbenen Mieters mit diesem in der Wohnung einen gemeinsamen Hausstand geführt hatte – der Erbe tritt dann in das Mietverhältnis ein – oder wenn Eheleute den Wohnraum, in dem sie den gemeinsamen Hausstand führten, gemeinschaftlich gemietet hatten – in diesem Fall wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt ( § 569 BGB ).

Die Frage, ob der Vermieter in dem erstgenannten Fall von seinem Sonderkündigungsrecht nur dann Gebrauch machen darf, wenn er an der Beendigung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse (im Sinne des § 564 b BGB ) hat, also insbesondere bei Eigenbedarf, oder ob diese Voraussetzung nicht vorliegen muß, war in der Rechtsprechung bisher umstritten . Die weitaus meisten Obergerichte hatten allerdings entschieden, daß das Sonderkündigungsrecht nur bei berechtigtem Interesse des Vermieters bestehe. Dieser Ansicht ist nunmehr auch der Bundesgerichtshof gefolgt. Er begründet dies mit der Entstehungsgeschichte des § 564 b BGB . Zwar sei in einem Gesetzentwurf zur „Mietrechtsvereinfachung” diese Regelung nicht mehr vorgesehen, bis zur Neuregelung seien die Gerichte jedoch an den bisherigen eindeutigen Willen des Gesetzgebers gebunden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 12.03.1997, VIII ARZ 3/96

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