In dieser Darstellung sind Entscheidungen aller Gerichte (AGe, LGe, OLGe, KG, BGH, BVerfG) referiert, die in den Zeitschriften GE, ZMR, NZM und WuM in den Jahren 1998 bis 2016 veröffentlich worden sind (es sind auch Entscheidungen aus den Jahren davor (seit 1970) enthalten, diese Jahrgänge sind jedoch nicht vollständig ausgewertet), denen vornehmlich Störungen im Mietverhältnis zugrunde liegen, die durch den Zustand der vermieteten Räume und deren Umfeld verursacht worden sind. Es sind jedoch auch Entscheidungen aufgenommen, die sonstige Vertragsverletzungen darstellen (wie z.B. störende Nachbarn, Beleidigungen).

Es ist das Anliegen,

sowohl den jeweiligen Sachverhalt als auch die die Entscheidung tragenden Argumente wiederzugeben, um ein Bild von dem entschiedenen Konflikt und der Ansicht des entscheidenden Gerichts zu geben und
die Entscheidungen in dem Zusammenhang darzustellen, in dem der Leser sie vermutlich suchen wird.

Letzteres war naturgemäß nicht leicht zu leisten – um dem Leser die Suche darüber hinaus zu erleichtern, finden sich eine Fülle von Querverweisen.

Folgende Fragestellungen führen zum Ziel:

Ort der Störung (z.B. Küche)
Art der Störung (z.B. Baumaßnahmen)
Urheber der Störung (z.B. Nachbarn)

Nicht alle hier wiedergegebene Urteile sind "richtig", was allein schon daran zu erkennen ist, dass sie sich zuweilen widersprechen. Bei einigen sah der Verfasser sich genötigt, in kurzen Anmerkungen Kritik anzubringen (Lob hat er sich untersagt). Nicht alle Urteile werden bei den anderen Gerichten Beifall finden, weshalb keine Gewähr besteht, dass das hier Referierte vom angerufenen Gericht ebenso beurteilt werden wird.

Das gilt insbesondere für die Bestimmung der Höhe der Minderung. Deshalb erscheint es unnötig, die von den verschiedenen Gerichten für angemessen gehaltenen Prozentsätze in Tabellen wiederzugeben – es ist im Einzelfall das zuständige Gericht, das ausgehend von den Vorgaben der Parteien und von ihm akzeptierten Leitentscheidungen die für richtig gehaltene Minderung bestimmt. Auch hier existiert kein objektiver Maßstab, an dem sich die Entscheidung mit Sicherheit messen ließe.

Wenn sich Streitigkeiten nicht vermeiden lassen, sollten die Parteien mit Sorgfalt folgende Gesichtspunkte prüfen:

Liegt (wirklich) ein Mangel oder eine Vertragsverletzung vor?
Lassen sich die zugrunde liegenden Tatsachen im Einzelnen darlegen und beweisen?
Stehen der Gegenseite Einwände zu?
Wird die Gegenseite die den Einwänden zugrunde liegenden Tatsachen im Einzelnen darlegen und beweisen können?
Wer muss was darlegen und beweisen?
Sieht das Gesetz die in Anspruch genommenen Rechtsfolgen in dem vorliegenden Störungsfall vor? Ist der Gegenseite Gelegenheit gegeben worden, den Mangel zu beseitigen oder die Störung zu beenden?
Sind die von dem Gesetz geforderten Ankündigungen und Aufforderungen erfolgt, den Mangel zu beheben oder Verletzungen zu unterlassen?
Sind die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt?
 
Berlin, im April 2017 Ernst Otto Bruckmann

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