5.1 Baden-Württemberg

Das Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg kennt eine Einfriedigungspflicht nur im Außenbereich zum Schutz von landwirtschaftlichen Kulturen, nicht dagegen in Innenortslage.

  • In Innenortslage müssen sich die Nachbarn mangels näherer Regelung über Standort und Beschaffenheit von Grundstückseinfriedigungen einigen, soweit nicht Ortssatzungen zu beachten sind.
  • Können sich die Nachbarn über den Standort einer Einfriedigung nicht einigen, sind die gesetzlichen Grenzabstände zu beachten.

Es gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:

 

Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg[1]

§ 7 Gebäudeabstände und Einfriedigungen bebauter Grundstücke im Außenbereich

(1) Bei der Errichtung oder Veränderung eines Gebäudes im Außenbereich ist der Bauherr auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, zu Gunsten von Grundstücken, die durch landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 201 des Baugesetzbuches landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzt werden (landwirtschaftliche Nutzung), mit jeder der Nachbargrenze zugewandten Außenwand einen mittleren Grenzabstand einzuhalten, welcher der Höhe der Außenwand entspricht; der Abstand ist senkrecht zur Außenwand zu messen. Der Abstand darf nirgends weniger als 2 m betragen.

(2) Für die Berechnung der Höhe der Außenwand gilt § 5 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 und Abs. 5 der Landesbauordnung entsprechend.

(3) § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, soweit es zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 11 Tote Einfriedigungen

(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50 m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.

(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50 m abstehen, müssen so eingerichtet sein, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.

(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

[1] Gesetz über das Nachbarrecht (NRG) v. 8.1.1996, GBl. 1996, S. 53.

5.2 Bayern

Nachbarrechtliche Vorschriften über Grundstückseinfriedungen fehlen in Bayern. Privatrechtlich können Einfriedungen an der Grenze zum Nachbargrundstück und mit Zustimmung des Nachbarn auf der gemeinsamen Grenze errichtet werden. Im letzteren Fall wird die Grundstückseinfriedung zu einer Grenzeinrichtung im Sinne der §§ 921, 922 BGB mit den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. oben Kap. 1).

Eine Einfriedungspflicht gegenüber Nachbargrundstücken kann sich jedoch aus örtlichen Bauvorschriften oder aus Bebauungsplänen ergeben.

5.3 Berlin

In Berlin besteht eine generelle Einfriedungspflicht auf Verlangen des Nachbarn, wobei das Nachbarrechtsgesetz dem System der Rechtseinfriedung folgt (vgl. oben Kap. 4.2).

Es gelten folgende Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes:

 

Nachbarrechtsgesetz Berlin[1]

§ 21 Einfriedungspflicht

Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn die Einfriedung nach folgenden Regeln verlangen:

1. Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen, so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück einzufrieden.
2.
a) Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße aus betrachtet rechts liegt.
b) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, so ist dasjenige Grundstück rechtes Nachbargrundstück, welches von derjenigen Straße aus betrachtet rechts liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücks befindet. Ist ein Haupteingang nicht feststellbar, so hat der Grundstückseigentümer auf Verlangen des Nachbarn zu bestimmen, welche Straße als diejenige Straße gelten soll, an der sich der Haupteingang befindet; § 264 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Durch Verlegung des Haupteinganges wird die Einfriedungspflicht ohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks nicht verändert.
c) Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf die Lage des Haupteinganges.
3. Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche anstelle von Straßen für die Lage von Grundstücken maßgeblich sind.
4. Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie gemeinsam einzufrieden.
5. An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht begründet wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam einzufrieden.

§ 22 Ausnahmen von der Einfriedungspflicht

(1) Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die Grenze mit Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht ortsüblich sind.

(2) Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für Grenzen zwischen Grundstücken und den...

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