Zusammenfassung

 
Überblick

Zu "Einfriedungen" zählen Anlagen, die an oder auf der Grundstücksgrenze stehen und die Aufgabe haben, die Grenze zu sichern und das Grundstück vor unbefugtem Betreten durch Mensch und Tier zu schützen.[1] Dazu zählen z. B. Zäune, Mauern und Hecken.

[1] LG Gießen, Urteil v. 21.9.1994, 1 S 173/94, NJW-RR 1995, 271.

1 Einführung

Wer daran denkt, sein Grundstück einzufrieden[1], findet zu diesem für die nachbarlichen Beziehungen nicht unwichtigen Thema keine Regelungen im BGB. Nach dem Recht des BGB kann der Eigentümer vielmehr mit seinem Grundstück grundsätzlich nach Belieben verfahren (§ 903 BGB). Er kann es deshalb einfrieden, ist dazu aber nicht verpflichtet. Auf seinem Grundstück befindliche Einfriedungen kann er beseitigen.

Eine Einschränkung seiner Dispositionsbefugnis als Grundeigentümer erfährt er nach dem Recht des BGB nur dann, wenn eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze (und damit unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks) errichtet wurde. Ist dies im Einverständnis mit dem Nachbarn geschehen (wegen der Inanspruchnahme seines Grundstücks muss der Nachbar zustimmen), dann liegt eine Grenzeinrichtung i. S. der §§ 921, 922 BGB vor, die so lange nicht einseitig beseitigt oder verändert werden darf, als der Nachbar an ihrem unveränderten Fortbestand ein Interesse hat und deshalb mit ihrer Beseitigung oder Veränderung nicht einverstanden ist.

Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer

Mangels einer Regelung im BGB sind die Vorschriften über die Rechtsbeziehungen der Nachbarn bei der Einfriedung von Grundstücken Gegenstand der Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer. Derartige nachbarrechtliche Vorschriften bestehen in unterschiedlichem Umfang[2] in

Sie sind der Maßstab dafür, ob eine Einfriedung einerseits überhaupt gestattet ist oder sogar unter bestimmten Voraussetzungen eine Einfriedungspflicht besteht und ob andererseits bestimmte Anforderungen an die Materialauswahl der Einfriedung und an ihren Standort (an oder auf der Grundstücksgrenze) beachtet werden müssen. Schließlich regeln sie auch, unter welchen Voraussetzungen der Nachbar zu den Herstellungs- und Unterhaltungskosten einer Einfriedung herangezogen werden kann.

Keine Nachbarrechtsgesetze

Keine nachbarrechtlichen Vorschriften finden sich in

Zu beachten sind aber hier wie auch in den anderen Bundesländern die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit sie Einfriedungen zum Regelungsgegenstand haben.

Die nachbarrechtlichen Regelungen beziehen sich nur auf Grundstücke im Rechtssinn, also auf katastermäßig abgrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen sind (§ 3 Abs. 1 Grundbuchordnung).[3] Deshalb sind sie auf das Wohnungseigentum und die Frage, ob Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einfriedung einer im Sondereigentum stehenden Teilfläche (Gartenfläche) des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks haben, nicht anzuwenden. Maßgeblich sind hier die §§ 20, 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Neben dem Nachbarrecht befasst sich auch das öffentliche Recht, und hier vor allem das Baurecht, mit Einfriedungen (vgl. nachfolgend Kap. 3). Hier gilt es zu beachten, dass das öffentliche Recht Vorrang vor dem Nachbarrecht hat.

[1] Von "Einfriedungen" wird in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gesprochen. "Einfriedigung" heißt dagegen die Bezeichnung der gleichen Anlage in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
[2] Vgl. Übersicht der Nachbarrechtsgesetze bei Wegner, Nachbarrecht: Rechtsgrundlagen, Kap. 2.2 Landesnachbarrechtsgesetze.
[3] Siehe hierzu Wegner, Grundstückseigentum: Umfang, Grenzen und Duldungspflichten, Kap. 2 Zum Grundstücksbegriff des BGB.

2 Zum Begriff der Einfriedung

2.1 Die Einfriedung

Als Einfriedung wird von der Rechtsprechung eine Anlage an oder auf der Grundstücksgrenze verstanden, die ein Grundstück nach außen abschirmt, sei es zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten durch Menschen oder Tiere, sei es zum Zwecke der Abwehr von Einwirkungen von außen etwa durch Lärm, Wind oder Straßenschmutz oder sei es zur Verhinderung der Einsicht. Demzufolge wird von der Rechtsprechung als Einfriedung alles angesehen, was ein Grundstück oder Teile eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen und ein Hindernis für alles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören und dessen Nutzung beeinträchtigen könnte.[1] Im Vordergrund dieses Begriffsverständnisses steht damit di...

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