Leitsatz
Eine Gemeinschaft kann als Zusatz zur Hausordnung mehrheitlich beschließen, dass Hunde und Katzen nicht frei in der Anlage herumlaufen dürfen
Normenkette
(§ 15 Abs. 3 WEG; § 2 Tierschutzgesetz)
Kommentar
In diesem Sinne hat der Senat bereits im Februar 1994 (BayObLG v. 9.2.1994, 2Z BR 127/93, NJW-RR 1994, 658) entschieden. An dieser Rechtsprechung sei auch nach Einfügung des Art. 20a in das Grundgesetz festzuhalten. Auch § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz hindere Wohnungseigentümer nicht, in diesem Sinne in einer Hausordnung zu beschließen, da Normadressat dieser Vorschrift allein derjenige sei, der ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe. Ein Verbot des freien Herumlaufenlassens von Tieren (hier: Katzen) werde deshalb auch durch das Tierschutzgesetz nicht verhindert.
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