Leitsatz

Eine Gemeinschaft kann als Zusatz zur Hausordnung mehrheitlich beschließen, dass Hunde und Katzen nicht frei in der Anlage herumlaufen dürfen

 

Normenkette

(§ 15 Abs. 3 WEG; § 2 Tierschutzgesetz)

 

Kommentar

In diesem Sinne hat der Senat bereits im Februar 1994 (BayObLG v. 9.2.1994, 2Z BR 127/93, NJW-RR 1994, 658) entschieden. An dieser Rechtsprechung sei auch nach Einfügung des Art. 20a in das Grundgesetz festzuhalten. Auch § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz hindere Wohnungseigentümer nicht, in diesem Sinne in einer Hausordnung zu beschließen, da Normadressat dieser Vorschrift allein derjenige sei, der ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe. Ein Verbot des freien Herumlaufenlassens von Tieren (hier: Katzen) werde deshalb auch durch das Tierschutzgesetz nicht verhindert.

 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004, 2Z BR 099/04)

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